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   OLG Celle, 04.09.1997 - 4 W 187/97   

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https://dejure.org/1997,12908
OLG Celle, 04.09.1997 - 4 W 187/97 (https://dejure.org/1997,12908)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.09.1997 - 4 W 187/97 (https://dejure.org/1997,12908)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. September 1997 - 4 W 187/97 (https://dejure.org/1997,12908)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 114 ZPO; § 741 BGB; § 744 Abs. 1 BGB; § 989 BGB; § 990 BGB
    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verhältnis der Eigentümer einer Grundstücksgemeinschaft untereinander; Begründung eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung bei hälftigem Miteigentum; Berechtigung zur Nutzung von Räumen aufgrund einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verhältnis der Eigentümer einer Grundstücksgemeinschaft untereinander; Begründung eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung bei hälftigem Miteigentum; Berechtigung zur Nutzung von Räumen aufgrund einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 397
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG München, 31.05.2016 - 421 C 17180/15

    Beendigung eines Mietverhältnisses durch Konfusion

    Es handelte sich bei dem angeblich geschlossenen Vertrag vielmehr um eine ggf. entgeltliche Benutzungsregelung zwischen dem Beklagten und den weiteren Miteigentümern nach § 2038 BGB i.V.m. § 745 BGB (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.09.1997 - 4 W 187/97 -, juris, Rn. 7).

    Sollte es nach 1995 Vereinbarungen, auch konkludent, zwischen dem Beklagten und seiner Schwester über die Benutzung des streitgegenständlichen Anwesens gegeben haben, so handelte es sich um stillschweigende Benutzungsregelungen nach § 2038 BGB i.V.m. § 745 BGB (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.09.1997 - 4 W 187/97 -, juris, Rn. 7).

  • BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 109/01

    Künftige Gemeinschaftsordnung als Regulativ für das Verhältnis der Miteigentümer

    Der Senat entnimmt hieraus eine konkludente (§§ 133, 157 BGB) Vereinbarung der Beteiligten, schon jetzt ihr Miteigentum rechtlich wie Wohnungs- oder Teileigentum zu behandeln und ihre gegenseitigen Mitwirkungs- und Abwehrrechte so zu gestalten, wie es künftig in der Wohnungseigentümergemeinschaft geschehen soll (siehe auch OLG Celle MDR 1998, 397; OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 1098; MünchKomm/Karsten Schmidt BGB 3. Aufl. §§ 744, 745 Rn. 13).
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